Anerkennung von Studienleistungen

1. Studien- und Prüfungsleistungen sowie Studienabschlüsse, die in Studiengängen an anderen staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen der Schweiz oder in Studiengängen an ausländischen staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen in der Bundesrepublik Deutschland oder an der Hochschule für Logopädie Ostschweiz (hlo) oder der Pädagogischen Hochschule Weingarten erbracht worden sind, werden anerkannt, sofern hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen kein wesentlicher Unterschied zu den Leistungen oder Abschlüssen besteht, die ersetzt werden. Wesentliche Unterschiede sind Unterschiede zwischen zwei Qualifikationen, die so bedeutsam sind, dass sie den Erfolg des Antragsstellers/der Antragstellerin bei Fortsetzung des Studiums gefährden würden. Vereinbarungen und Abkommen der Hochschulrektorenkonferenz (HRK) oder der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder der Bundesrepublik Deutschland (KMK) mit anderen Staaten über Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich (Äquivalenzabkommen) sowie Abkommen im Rahmen von Hochschulpartnerschaften sind vorrangig anzuwenden, wenn sie für den Antragsteller / die Antragstellerin günstiger sind.

 

2. Ausserhalb des Hochschulsystems erworbene Kenntnisse und Fähigkeiten können im Umfang von bis zu 50% der in einem Studiengang zu erbringenden ECTS-P anerkannt werden, wenn
1. zum Zeitpunkt der Anrechnung die für den Hochschulzugang geltenden Voraussetzungen erfüllt sind,
2. die auf das Hochschulstudium anzurechnenden Kenntnisse und Fähigkeiten den Studien- und Prüfungsleistungen, die sie ersetzen sollen, nach Inhalt und Niveau gleichwertig sind.

Dabei sind die jeweils zugrundeliegenden Modulbeschreibungen sowie die zu erwerbende Anzahl von ECTS-P in die Prüfung einzubeziehen. Bei der Feststellung von Gleichwertigkeit ist kein schematischer Vergleich, sondern eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen.

 

3. Werden Studien- und Prüfungsleistungen anerkannt, sind die Noten – soweit die Notensysteme vergleichbar sind – zu übernehmen und in die Gesamtnote einzubeziehen. Bei nicht vergleichbaren Notensystemen oder wenn keine Note vorhanden ist, wird der Vermerk «bestanden» aufgenommen und die anerkannte Leistung wird nicht in die Berechnung der Gesamtnote einbezogen. Anderenorts erbrachte Leistungen werden im Diploma Supplement stets mit dem Vermerk «angerechnet» gekennzeichnet.

 

4. Die Anerkennung erfolgt auf Antrag. Der Antragsteller/die Antragstellerin hat die erforderlichen Nachweise und Informationen über die anzuerkennenden Leistungen der für das Anerkennungsverfahren zuständigen Stelle der Hochschule vorzulegen. Dazu zählen mindestens die entsprechenden Modulbeschreibungen, Kompetenzbeschreibungen, Zeugnisse und Urkunden sowie das Diploma Supplement bzw. eine entsprechende Dokumentation.

 

5. Die Beweislast dafür, dass ein Antrag nicht die geforderten Voraussetzungen erfüllt, liegt auf Seiten der Hochschule. Die Ablehnung des Antrages auf Anerkennung ist zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.

 

6. Über die Anerkennung bzw. Anrechnung entscheidet die Prüfungskommission im Anschluss an die Zulassung zum Studium.

AKTUELL

WEITERBILDUNGEN 2026

Hier finden Sie alle aktuellen Weiterbildungen der sal für das Jahr 2026. Melden Sie sich heute noch an! Wir freuen uns auf zahlreiche Teilnehmerinnen und Teilnehmer.

WICHTIGE INFOS & LINKS

Broschüre Studiengang Logopädie

Ein facettenreiches und praxisnahes Studium
(PDF Infoflyer)

Infos zum Studium

Der Weg zum Bachelor-Diplom

Finanzierung

Welche Finanzierungs-möglichkeiten gibt es?

FAQ / Ansprechpartner

Ich habe Fragen. An wen kann ich mich wenden?
Hier gehts zu den FAQ

img